AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und sonstige Leistungen der Josef Siegl GmbH erfolgen unter Ausschluß entgegenstehender Geschäftsbedingungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen:

§ 1 Auftragserteilung
Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsabschluss.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, stellen Angaben über Spezifikationen, Typen, Maße und Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen etc. in Prospekten und sonstigen dem Kunden überlassene Unterlagen nur ungefähre Werte dar. In solchen Unterlagen enthaltene Angaben über die wirtschaftliche Verwendbarkeit etc. stellen nur unverbindliche Beispiele dar und beinhalten keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften.
Zumutbare Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und dienen ausschließlich der Information des Kunden. Der Kunst ist nicht berechtigt, die Unterlagen für die Herstellung eigener Produkte oder eine Änderung unserer Produkte zu benutzen.

§ 2 Preise
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verstehen ich alle Preise in EURO netto Kasse ab Herstellerwerk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Verpackung, Waggondecken, Rollgeld, Frachtbriefstempel und alle sonstigen durch die Vertragsabwicklung oder den Versand entstehenden Spesen, einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben, gehen zu Lasten des Kunden.
Wird im Falle von Abrufaufträgen nicht die Gesamtmenge abgerufen, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, unsere Listenpreise entsprechend ihrer tatsächlichen Lieferung nachzufordern.
Soweit nicht schriftliche Festpreise vereinbart wurden, gelten unsere zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebenden allgemeinen Listenpreise. Sollte der Anstieg der Listenspreise nach Vertragsabschluß und Lieferzeitpunkt erheblich über den allgemeinen Anstieg der Lebenshaltungskosten hinausgehen, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, sofern wir nicht nach einer entsprechenden Aufforderung des Kunden lediglich den ursprünglichen Preis in Rechnung stellen.

§ 3 Zahlungen
Zahlungen sind rein netto in bar wie folgt zu leisten:
ein Drittel Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
ein Drittel, sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
der Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wir behalten uns vor, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen.
Zahlung gelten erst mit der Einlösung des Schecks oder des Wechsels als geleistet. Alle Spesen, auch für Weitergabe und Prolongation, trägt der Kunde, sie sind sofort im voraus bar zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zuleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
Bei verspäteter Zahlung werden, ohne dass es einer vorausgehenden Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10 % p.a. verrechnet, es sei denn, der Kunde weist eine wesentlich geringere Belastung nach.
Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Voraufträgen, uns gegenüber nicht nach, so sind wir berechtigt, unsere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und sofortige Barzahlung unserer fälligen Forderungen zu verlangen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, unsere Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Sicherheiten auszuführen.
Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

§ 4 Lieferung und Lieferverzug
Bei Überschreitung schriftlich bestätigter Lieferfristen ist der Kunde zu Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Monaten mit der Erklärung, die Leistung nach Ablauf der Frist abzunehmen, berechtigt. Für Lieferverzögerungen aufgrund verzögerter Belieferung durch unsere Zulieferer wird nicht gehaftet.
Bei Störungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse, wie Störungen bei der eigenen Belieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc., verlängern sich Fristen in angemessenem Umfang. Sofern eine angemessene Anpassung des Vertrages nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, werden wir endgültig frei, wenn die Lieferung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird.
Wir sind zu Teillieferungen und zur Erstellung entsprechender Teilrechnung berechtigt.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang
Sofern der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt, wählen wir eine nach unserer Erfahrung angemessene Art der Versendung und des Transportmittels. Verpackung wird nicht zurückgenommen, ausgenommen Original-Motor-Kisten.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, Frachtführer etc. auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft über.
Für den Abschluss einer angemessenen Transportversicherung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Angelieferte Waren sind, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, auch bei erkennbaren Mängeln vom Kunden abzunehmen, unbeschadet seiner Rechte nach § 6.
Nimmt der Kunde vertragswidrig ordnungsgemäße Ware nicht ab oder wird ein Auftrag vor Auslieferung vertragswidrig storniert, so ist er zum Schadenersatz, mindestens jedoch zur Leistung pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 20 % des Kaufpreises der angebotenen Ware verpflichtet. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, können wir ab Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung durch uns monatlich mindestens 2 % des Rechnungsbetrages, in Rechung stellen. Der Nachweis eines wesentlich niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

§ 6 Gewährleistung
Wir gewährleisten, daß die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern. Soweit diese nicht ausdrücklich zugesichert wurde, übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck.
Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung, wenn und soweit die Ware Betriebs- oder Umweltbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Anleistungen entsprechen, wenn sie fehlerhaft oder nachlässig gelagert, behandelt, eingebaut, befördert, installiert sind, wenn sie beschädigt oder verändert oder durch nicht von uns schriftlich autorisierte Personen gewartet oder repariert wird und der Mangel hierauf beruhen kann. Wir leisten ferner keine Gewähr für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß, höherer Gewalt oder in Verbindung mit Fremdteilen oder nicht von uns gelieferten Ersatzteilen beruhen. Wir übernehmen insbesondere keine Gewährleistung für Mängel, die auf zu hoher Beanspruchung, mangelhaften Bodenverhältnissen, ungeeignetem Baugrund, Temperatureinflüssen, Witterung, chemischen oder elektrischen Einflüssen oder sonstigen Natureinflüssen beruhen.
Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel nicht unverzüglich - erkennbare Mängel spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware - schriftlich gerügt werden.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Für Produkte, die im Mehrschichtbettrieb eingesetzt werden, gilt eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 3 Monaten. Bei Nachbesserung oder Austausch gilt eine gesonderte Gewährleistungsfrist von 3 Monaten, soweit nicht die ursprüngliche Gewährleistung länger dauert.
Im Falle eines Mangels der gelieferten Ware, werden wir (gegebenenfalls durch Dritte) nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Kunde die anteilige Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Im Rahmen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb der BRD erstatten wir auch die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues und der Einsendung, sofern durch uns verlangt, und senden die Gegenstände bzw. deren Ersatz frachtfrei an den Kunden zurück. Außerhalb der BRD gilt dies nur bei gesonderter Vereinbarung.
Für Gebrauchtgeräte übernehmen wir keine Gewährleistung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger, bei Vertragsabschluß noch nicht verjährter Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis, insbesondere auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor.
Der Kunde hat Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf seine Kosen ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Bruch und sonstige Risiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche im voraus an uns ab; wir nehmen die Abtretungen an.
Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, soweit dies zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört. Sicherungsübereignung oder Verpfändung sind unzulässig. Von Zwangsvollstreckungsversuchen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer notwendig werdenden Wahrung der uns zustehenden Rechte trägt der Kunde, soweit Ersatz von Dritten nicht zu erlangen ist.
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware oder in unserem Miteigentum stehende Gegenstände, so tritt er bereits jetzt seine künftige Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer bis zu vollständiger Zahlung sämtlicher in Ziff. 1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zahlt der Abnehmer auf die abgetretene Forderung an den Kunden, hat dieser den Erlös bis zur Abführung an uns gesondert auf unseren Namen zu verbuchen und aufzubewahren. Soweit an den veräußerten Gegenständen Miteigentum des Kunden oder Rechte Dritter bestehen, sind die Forderungen nur jeweils in Höhe des Verkaufswertes des uns zustehenden Eigentumsanteils, aber mit Vorrang vor der übrigen Forderung abgetreten. Entsprechendes gilt, wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, Forderungen ordnungsgemäß einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang der ihm gegen diese zustehenden Forderungen mitzuteilen und uns jederzeit Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftspapiere zu ermöglichen.
Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach freier Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Nach ordnungsgemäßer Erfüllung aller Verbindlichkeiten fallen sämtliche zur Sicherheit übertragenen oder vorbehaltenen Rechte an den Kunden.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren eingeleitet, stellt er seine Zahlungen ein oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so erlischt sein Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug von Forderungen. Wir können in diesem Falle sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen, und zwar auch dann, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die gesicherte Forderung bereits verjährt ist. Die Rücknahme der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt im Zweifel nicht als Rücktritt. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Kunde uns das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen, zum Zwecke der Abholung der Ware zu betreten.

§ 8 Veränderungen der Ware, Schutzrechte
Zur Vornahme von technischen oder sonstigen Änderungen der Wer ist der Kunde nur im Falle unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung befugt. Werden unbefugt Änderungen vorgenommen, ist der Kunde verpflichtet, uns von Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen Dritter, die aus der Benutzung veränderter Ware erwachsen, freizustellen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Änderung mit den geltend gemachten Ansprüchen in keinem Zusammenhang steht.
Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter und Kosten aller Art wegen Verletzung von Patent-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten frei, die auf uns als direkte oder indirekte Folge von Arbeiten oder Veränderungen der Ware zukommen, die wir im Auftrag oder auf Wunsch des Kunden im Zusammenhang mit der Ware nach dessen Angaben ausgeführt haben.

§ 9 Haftung
Zum Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch bei Verzug und Unmöglichkeit -, sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet.
Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsschluß nach den uns damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen ist.
Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Auslieferung der Ware.
Für Schäden, die aus der Benutzung von Waren erwachsen, die ohne unsere schriftliche Einwilligung technisch oder sonst verändert wurden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderung für den Schaden nicht mitursächlich war.
Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen sind, umfaßt dieser Ausschluß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter.
Kostenlose Vorführgeräte und Überbrückungsgeräte sind nicht Maschinenbruchversichert, es sein denn, der Kunde schließt diese hierfür ab.

§ 10 Ersatzteillieferungen, Mindestauftragshöhe
Ersatzteillieferungen erfolgen ausschließlich zu diesen Lieferbedingungen. Die Mindestauftragshöhe beträgt EURO 25,- netto. Bei geringerem Bestellwert ergänzen wir den Bestellwert entsprechend.

§ 11 Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen uns, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.

§ 12 Sonstiges
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze sind ausgeschlossen.
Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, ist für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag erwachsenen Rechtsstreitigkeiten das Landgericht München II - Kammer für Handelssachen - ausschließlich zuständig. Unbeschadet dessen bleiben wir zur Erhebung der Klage oder Einleitung sonstiger rechtlicher Verfahren im allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt.

Umsetzung: Suthues Marketing / Staplerexperte.de